RS Vwgh 1995/5/23 95/07/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
beobachten
merken

Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfLG Slbg 1973 §1 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs7;
FlVfLG Slbg 1973 §39;

Rechtssatz

Das Slbg FlVfLG 1973 und die darauf bzw auf dessen Vorgängerbestimmungen gestützten Verwaltungsakte (wie zB Regulierungspläne) zielen auf eine zweckmäßige und geordnete Bewirtschaftung und Nutzung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken und auf die Erhaltung und Stärkung einer lebensfähigen Landwirtschaft ab. Das Slbg FlVfLG 1973 sieht zur Erreichung dieses Zweckes auch Beschränkungen - in Form einer agrarbehördlichen Bewilligungspflicht - für die Absonderung der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaften einer Agrargemeinschaft (§ 38 Abs 3 Slbg FlVfLG 1973), für die Teilung einer Stammsitzliegenschaft (§ 38 Abs 7 legcit) und für die Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke (§ 39 Slbg FlVfLG 1973) vor. Bei der Erteilung solcher Genehmigungen ist auf den Wirtschaftsbedarf der berechtigten Liegenschaft - dessen Beurteilung nicht allein den Berechtigten überlassen wird - sowie auf eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte, ferner darauf, ob der Anteilsrechtserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zwecken angestrebt wird, und auf landeskulturelle Interessen Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070001.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten