RS Vfgh 1991/9/30 B435/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
ZPO §73 Abs2
VfGG §82 Abs1
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Keine Unterbrechung der Beschwerdefrist trotz eines gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages

Rechtssatz

Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der Frist von vier Wochen, die dem Beschwerdeführer eingeräumt worden war, verbessert eingebracht. Der Beschwerdeführer beantragte zwar vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe, sodaß die Verbesserungsfrist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrags (neu) zu laufen begonnen hätte.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag aber nicht meritorisch erledigt, sondern zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Verbesserungsfrist auslösen konnte (vgl. zur Unterbrechung der Beschwerdefrist VfGH 28.02.89, B1007/87, B731/88 und B1104/88).

Entscheidungstexte

  • B 435/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1991 B 435/91

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B435.1991

Dokumentnummer

JFR_10089070_91B00435_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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