RS Vwgh 1995/5/23 94/04/0178

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29;
GewO 1994 §339 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/23 94/04/0161 3 (hier: die grundsätzlich verschiedenen Bedeutungsmöglichkeiten der Wortgruppe "Vermietung von Spielausstattung und Spielleitung" als gewählte Bezeichnung des Gewerbes läßt auch nicht ANNÄHERND erkennen, worauf sich das angemeldete Gewerbe beziehen soll)

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach § 339 Abs 2 GewO 1994 wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig, gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen, bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand läßt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Entscheidend ist somit für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd § 339 Abs 2 GewO 1994 ist, allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Es wird dabei vom Zweck der gesetzlichen Vorschrift und vom allgemeinen Sprachgebrauch des betroffenen Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträglich ist. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Bezeichnung des Gewerbes muß daher insb eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien und gegenüber solchen Tätigkeiten ermöglichen, die der GewO überhaupt nicht unterliegen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040178.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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