RS Vwgh 1995/5/23 94/20/0808

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/20/0810

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/01/0941 1

Stammrechtssatz

Erreichen die vom Asylwerber geltend gemachten Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, nicht näher konkretisierte Benachteiligungen allgemeiner Art, offenbar ohne weitere Konsequenzen gebliebene Beanstandungen durch Revolutionswächter, Behinderungen beim Gebrauch der Muttersprache in der Öffentlichkeit) nicht eine derartige Intensität, daß deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, liegt kein Fluchtgrund iSd FlKonv vor (hier: assyrisch christliche Minderheit im Iran, die nach der im Iran herrschenden verfassungsrechtlichen Situation zusammen mit den kaledonischen Christen einen Abgeordneten ins Parlament wählen können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200808.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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