RS Vwgh 1995/5/23 94/20/0806

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es trifft im wesentlichen zu, daß Verfolgungshandlungen gegen die Person des jeweiligen Asylwerbers gerichtet sein muß, also idR gegen Familienangehörige gerichtete Verfolgungshandlungen allein nicht von Asylrelevanz sein können, doch kann auch ein solcher Umstand zur Abrundung des Gesamtbildes bei Prüfung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung sehr wohl herangezogen werden (hier hat die Beschwerdeführerin dies auch offenbar in diesem Sinne verstanden, hat sie doch ihre eigene Flucht auf diesen Umstand - schon zufolge des mangelnden zeitlichen Konnexes, wie dies die belangte Behörde auch zutreffend festgestellt hat - nicht gestützt). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung können aber auch Umstände in die Betrachtung einbezogen werden, die für sich allein genommen keine Asylrelevanz aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200806.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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