RS Vwgh 1995/5/23 95/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0368 E 12. März 1986 RS 3 (hier: Eine dreieinhalb monatige Unterbrechung der Tathandlung indiziert FÜR SICH ALLEIN noch nicht eine Unterbrechung des Gesamtkonzeptes.)

Stammrechtssatz

Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters in einer Einheit zusammentreten, zu verstehen (Hinweis auf E vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1978)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040022.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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