RS Vwgh 1995/5/23 94/07/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §13;

Rechtssatz

§ 13 WRG regelt nicht, in welchen Fällen das Maß der Wasserbenutzung festzusetzen ist, sondern lediglich, wie in jenen Fällen in denen andere Bestimmungen des WRG die Festsetzung eines Maßes der Wasserbenutzung vorsehen, vorzugehen ist. § 13 findet demnach nur auf bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen Anwendung. Gleiches gilt für § 111 Abs 2 WRG, der bestimmt, wie das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung im Bescheid festzusetzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070162.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten