RS Vwgh 1995/5/23 95/04/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Die Erfüllung der für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 2 GewO 1994 erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, sodaß auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind (Hinweis E 20.12.1994, 94/04/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040100.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten