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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Rechtssatz
Die Erfüllung der für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 2 GewO 1994 erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, sodaß auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind (Hinweis E 20.12.1994, 94/04/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040100.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012