RS Vwgh 1995/5/24 95/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §32 Abs2;
VStG §51d;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/20 94/09/0374 2

Stammrechtssatz

§ 31 Abs 3 Satz 1 VStG enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob die rechtzeitige (dh innerhalb des in § 31 Abs 3 Satz 1 VStG vorgesehenen Zeitraumes erfolgte) Erlassung eines Straferkenntnisses an eine (beliebige) Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ausreicht, den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung auszuschließen. Aus der Zusammenschau des § 31 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 VStG ergibt sich, daß die Rechtsstellung des Beschuldigten als Verfahrenspartei durch die (erste taugliche) Verfolgungshandlung der Behörde begründet wird. Erst aus § 32 Abs 2 VStG ergibt sich, daß die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung nicht davon abhängt, daß sie ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt. Der Gesetzgeber hat hier - offenbar im Hinblick auf die objektive Verjährungsfrist, in der Regel sechs Monate -, ungeachtet der zentralen Bedeutung, die die Verfolgungshandlung für die Begründung der Parteistellung des Beschuldigten hat, die Kenntnis des Beschuldigten ausdrücklich für rechtlich unerheblich erklärt, auf diese Weise jedoch seine Rolle als Hauptbetroffener unterstrichen. Bei der Vollstreckbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 3 Satz 2 VStG stellt der Gesetzgeber den Beginn der Frist auf die rechtskräftige Verhängung der Strafe gegenüber dem Beschuldigten ab. Die Systematik des § 31 VStG zeigt bei der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung, daß es entscheidend auf den Beschuldigten ankommt; wo der Gesetzgeber dessen Bedeutung zurückdrängen wollte, hat er dies ausdrücklich angeordnet (vgl § 32 Abs 2 VStG). Eine derartige Bestimmung, wie sie § 32 Abs 2 VStG getroffen hat, fehlt jedoch für den Bereich der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 3 Satz 1 VStG. Aus diesen, aus § 31 und 32 VStG abgeleiteten Gründen ist daher die Frist nach § 31 Abs 3 Satz 1 VStG nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen. Diese Auslegung schaltet auch die Bedeutung des Zufallsmomentes, in welchem Stadium sich das Verwaltungsstrafverfahren gerade befindet, für die Strafbarkeitsverjährung aus: denn in der Regel ist dasselbe Verwaltungsstrafverfahren im Verfahren vor der Behörde ester Instanz ein Einparteienverfahren und wird erst im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf § 51d VStG ein Mehrparteienverfahren (siehe jedoch E 27.1.1995, 94/02/0424).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090007.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten