RS Vwgh 1995/5/24 95/09/0013

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

20 Privatrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung

Norm

AuslBG §2 Abs4 idF 1993/502;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
BeschäftigungssicherungsNov 1993;
GmbHG;
HGB §114;
HGB §117;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war wesentlicher Sachverhalt für die Abweisung eines Antrages der beschwerdeführenden Offenen Erwerbsgesellschaft auf Feststellung gemäß § 2 Abs 4 AuslBG durch das Arbeitsamt ausschließlich die dem damaligen Antrag zugrunde gelegte Gestaltung des Gesellschaftsvertrages, derzufolge kein Gesellschafter der Offenen Erwerbsgesellschaft allein Beschlüsse fassen oder verhindern konnte. Gerade in diesem für die abweisende Entscheidung maßgebenden Punkt hat aber der Sachverhalt durch die von der Antragstellerin vorgebrachte und nachgewiesene Änderung des Gesellschaftsvertrages eine entscheidende Änderung erfahren. Durch die nunmehr geforderte Einstimmigkeit von Gesellschafterbeschlüssen hat es nach dem Vertrag jeder Gesellschafter in der Hand, durch sein Veto das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen zu verhindern, was im Ergebnis einer "Sperrminorität" gleichkommt. Anders als bei der Entscheidung über den ersten (oben genannten) Antrag der Antragstellerin waren die Arbeitsmarktbehörden daher bei der Prüfung des zweiten (nach Änderung des Gesellschaftsvertrages gestellten) Feststellungsantrages verhalten, über den bloßen Inhalt des Gesellschaftsvertrages hinaus eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die einzelnen Gesellschafter den ihnen vertraglich zugesicherten Einfluß auf Gesellschaftsentscheidung iSd § 2 Abs 4 AuslBG auch "tatsächlich persönlich" ausüben.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090013.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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