RS Vwgh 1995/5/24 95/09/0007

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

§ 31 VStG weist als Schlüssel für die Lösung der Frage, ob die rechtzeitige (dh innerhalb des in § 31 Abs 3 Satz 1 VStG vorgesehenen Zeitraumes erfolgte) Fällung (dh Erlassung) eines Straferkenntnisses an eine (beliebige) Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ausreicht, den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung auszuschließen, entscheidende Unterschiede gegenüber § 51 Abs 7 VStG auf. Schon deshalb liegt ein Widerspruch zu dem zu § 51 Abs 7 VStG ergangenen E 10.12.1993, 93/02/0085, nicht vor (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0374) (beachte jedoch E 27.1.1995, 94/02/0424).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090007.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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