RS Vwgh 1995/5/24 94/09/0343

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 idF 1994/314;
AuslBG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0475 1 (hier ist § 4 Abs 6 AuslBG idF BGBl 1994/314 betroffen)

Stammrechtssatz

Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz) Arbeitskraft vorhanden ist, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 1 bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach § 4 Abs 1 AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090343.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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