RS Vwgh 1995/5/24 94/03/0294

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB vermag die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255). Dies gilt auch dann, wenn das strafbare Verhalten nicht iZm der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist. Die vorsätzliche Körperverletzung deutet in der Regel auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker in Hinsicht auf die Ausübung seines Berufes und auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind (hier: im Hinblick auf die vom Strafgericht festgestellte brutale Vorgangsweise ist eine Zurücknahmedauer von 18 Monaten gerechtfertigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030294.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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