RS Vwgh 1995/5/24 93/09/0442

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §13;
AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs2;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0230 3

Stammrechtssatz

Das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs 6 AuslBG kann auch auf Beschäftigungsbewilligungen von Lehrlingen Anwendung finden, obwohl im zweiten Halbsatz dieser Bestimmung lediglich auf die Voraussetzungen des Abs 1 und 3 verwiesen wird. Auch Beschäftigungsbewilligungen für Zwecke der Lehrausbildung sind nämlich auf die Höchstzahlen (§ 12a, § 13 und § 13a AuslBG) anzurechnen (Hinweis Neurath-Steinbach, Ausländerbeschäftigungsgesetz, S 150), und der Spezialtatbestand des § 4 Abs 2 AuslBG modifiziert den Grundtatbestand des § 4 Abs 1 AuslBG ohnedies nur in einem den Besonderheiten des Lehrstellenmarktes Rechnung tragenden Teilbereich (Hinweis E 4.9.1989, 89/09/0058), läßt jedoch im übrigen § 4 Abs 1 und 3 AuslBG unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090442.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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