RS Vwgh 1995/5/24 95/03/0014

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
94/01 Schiffsverkehr

Norm

ABGB §1393;
SchiffahrtsG 1990 §103 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §108 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Bei der Zulassung eines Fahrzeuges iSd SchiffahrtsG 1990 handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf einen Dritten übertragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030014.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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