TE Vfgh Beschluss 2004/9/28 B1201/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

L5 Kulturrecht
L5000 Pflichtschule allgemeinbildend

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt AusführungsG zum Minderheiten-SchulG §1 Abs3
Krnt SchulG §11
Krnt SchulG §87
StV Wien 1955 Art7 Z2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Auflassung einer zweisprachigen Volksschule in einer Kärntner Gemeinde mit mehrheitlich slowenischer Bevölkerung und Errichtung einer Expositur an diesem Schulstandort; staatsvertraglich garantierte Minderheitenrechte kein Recht der betreffenden Gemeinde; keine Verletzung im Selbstverwaltungsrecht, keine Willkür

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde gegenüber der Gemeinde Neuhaus als gesetzlichem Schulerhalter der Volksschule Schwabegg gemäß §87 Abs1 und 2 Kärntner Schulgesetz angeordnet, dass diese Volksschule mit 1. September 2004 aufgelassen und an ihrer Stelle gemäß §11 Abs2 leg.cit. am Schulstandort Schwabegg eine Expositur der Volksschule Neuhaus errichtet werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß §11 Kärntner Schulgesetz Volksschulen an solchen Orten zu bestehen hätten, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnten. Abs4 dieser Bestimmung ermögliche den Weiterbestand von Volksschulen unter bestimmten Bestimmungen auch dann, wenn im Umkreis einer Schule mindestens 30 - unter besonderen Voraussetzungen (bloß) mindestens 20 - schulpflichtige Kinder wohnten. Die Volksschule Schwabegg weise jedoch weniger als 20 schulpflichtige Kinder auf, zudem sei die Schülerzahl tendenziell sinkend. Schulen mit weniger als 20 Kindern seien aufzulassen, wobei gleichzeitig Exposituren genehmigt werden könnten (Abs2 leg.cit.). Aus den genannten Gründen werde die Volksschule Schwabegg aufgelassen und als Expositur weitergeführt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbes. des Rechtes gemäß Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien, behauptet wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Hiezu genügt es, auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2002, B1231/01 (vgl. dazu den Verweis bei VfSlg. 16.580/2002), der einen in dieser Hinsicht vergleichbaren Fall betraf, zu verweisen. Hier wie dort ist der Argumentation der als Beschwerdeführer auftretenden (hier: juristischen) Personen, sie würden durch den angefochtenen Bescheid in dem gemäß Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache verletzt, entgegen zu halten, dass ihnen weder das Kärntner Schulgesetz noch eine andere Rechtsvorschrift Einfluss auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - etwa die Festlegung der Organisationsform der Volksschulen - einräumt (vgl. VfSlg. 8406/1979; VfGH 28.6.2002, B1231/01). Im Hinblick darauf ist aber auch hier von vornherein auszuschließen, dass die Beschwerdeführer durch die mit dem bekämpften Bescheid allein gegenüber der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter getroffene Anordnung in irgendeinem ihrer (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte verletzt sein könnten.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Schulen, Minderheiten, Schulorganisation, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1201.2004

Dokumentnummer

JFT_09959072_04B01201_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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