RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §254 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
StGB §34 Z3;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/17/0075 - 95/17/0100

Rechtssatz

Mit den - bloß globalen und nicht etwa auf eine besondere Ausnahmesituation bezogenen - Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Taten begangen, um seinen Kanzleibetrieb aufrechterhalten zu können, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 3 StGB wäre von der Behörde zu beachten gewesen. Gemessen an der Modellfigur des rechstreuen Menschen stellt dieser Beweggrund keinen "achtenswerten" dar, sondern beläßt der Tat insoweit ihr "durchschnittliches Gewicht"; ist von einem rechtstreuen Menschen doch zu fordern, daß er sein Berufsleben so gestaltet, daß es (vorhersehbar) in den vom Gesetz gezogenen Grenzen ausgeübt werden kann.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170074.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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