RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0173

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Bindung eines UVS an den Bescheid eines anderen UVS, mit dem dieser seine Unzuständigkeit feststellte, in der Richtung, daß nunmehr der erstgenannte UVS (nach dem dieser die Berufung nach § 6 AVG an den anderen UVS weitergeleitet hatte) zuständig geworden wäre, besteht nicht.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheid Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100173.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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