RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0115

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §31;

Rechtssatz

Von einem Begünstigten iSd ForstG 1975 kann keine Rede sein, wenn die Bannlegung gegen seinen Willen erfolgt, und er selbst in der Lage und verpflichtet ist, mit eigenen Mitteln für einen ausreichenden Schutz der volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen zu sorgen, während ihn im Falle einer Bannlegung die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung nach § 31 ForstG 1975 trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X06

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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