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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nach § 74 Abs 2 Z 1 LMG 1975 ist nicht das Unterlassen der Kennzeichnung an sich mit Strafe bedroht, sondern erst das Inverkehrbringen nicht entsprechend gekennzeichneter Lebensmittel. Es liegt ein Begehungsdelikt vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100173.X01Im RIS seit
11.07.2001