RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0187

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §56;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchUG 1986 §71 Abs2 lite;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Allenfalls bei der Externistenprüfung nach § 11 Abs 4 SchPflG unterlaufene Verfahrensmängel (deren Wahrnehmung nicht in einem Verfahren nach § 11 Abs 4 SchPflG, sondern gegebenenfalls in jenem nach § 71 Abs 2 lit e SchUG zu erfolgen hätte; hier:

Abwesenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission während der Prüfung) oder die Möglichkeit der Wiederholung der Externistenprüfung vermögen nichts daran zu ändern, daß der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts - in Gestalt des Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule - im für das Verfahren nach § 11 Abs 4 SchPflG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht vorlag.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100187.X03

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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