RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ist der Tatort aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses objektiv eindeutig entnehmbar, ist die Frage, ob die Behörde allenfalls subjektiv von einem anderen Tatort ausgegangen ist, ohne rechtliche Relevanz.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100173.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten