RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0193

Rechtssatz

Es besteht keine Grundlage dafür, auch nach einem Wechsel des Wohnsitzes die Zuständigkeit für die Anordnung nach § 11 Abs 4 SchPflG weiterhin an die zur Zeit der Anzeige des häuslichen Unterrichtes nach § 11 Abs 3 SchPflG im vergangenen Schuljahr gegebene Sachlage anzuknüpfen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100188.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten