RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0115

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §56;
ForstG 1975 §29 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

§ 29 Abs 7 ForstG 1975 dient ersichtlich der Artikulierung und Nutzbarmachung von Sachverstand und nicht etwa der Repräsentation organisierter Interessen. Die Entscheidungsgrundlagen sind also unter zwingender Einschaltung der Aufsichtsbehörde zu erarbeiten. Die Unterlassung der in einem Gesetz vorgesehenen Einholung der Stellungnahme einer Institution, die wegen ihres Sachverstandes in das Verfahren eingeschaltet werden soll, stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar (Hinweis: E 22.12.1994, 90/17/0343), sofern nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles auszuschließen ist, daß die unterbliebene Einholung einer solchen Stellungnahme Einfluß auf das Verfahrensergebnis hätte haben können.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhaltsermittlung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X07

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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