RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0115

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1;
ForstG 1975 §27 Abs2 lite;
ForstG 1975 §29;

Rechtssatz

Lehnt der Rechtsträger der zu schützenden Verkehrsanlage die Bannlegung nach § 27 Abs 1 ForstG 1975 ab, weil er mit eigenen Mitteln in der Lage ist, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Verkehrsanlage zu gewährleisten und trifft ihn auch die Verpflichtung zur Herstellung solcher Maßnahmen, dann fehlt es an der Erforderlichkeit des Schutzes der Verkehrsanlage durch eine Bannlegung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X04

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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