RS Vfgh 1991/10/1 B683/88

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1872 §2
RL-BA 1977 §18
DSt 1872 §50a Abs1

Leitsatz

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Kontaktaufnahme zu einer Vertrauensperson der gegnerischen Partei unter Umgehung des gegnerischen Rechtsanwaltes; Verletzung des Beschwerdeführers im Gleichheitsrecht durch Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

Rechtssatz

Zum Vorwurf der Umgehung des Rechtsfreundes des Prozeßgegners durch den Versuch, sich in den Besitz des bei einer Vertrauensperson des Prozeßgegners befindlichen Schlüssels zur streitverfangenen Liegenschaft zu setzen: M R hatte den Schlüssel aufgrund eines zur Zeit des Vorfalls zwar schon aufgelösten Beschäftigungsverhältnisses zur Prozeßgegnerin innegehabt; sie war deshalb noch immer in einer noch nicht durch Zurückgabe erfüllten Verwahrungsverpflichtung verfangen gewesen.

Die Auslegung des §18 RL-BA 1977 kann nicht als willkürlich gewertet werden, da M R in einem spezifischen Vertrauensverhältnis zur gegnerischen Gesellschaft stand; demnach erschiene es als unerheblich, ob sie früher bei der Gesellschaft oder bei deren Geschäftsführer beschäftigt war.

Die Beschwerde war sohin im erörterten Umfang abzuweisen.

Verletzung des Gleichheitsrechtes durch Unterlassen der Ermittlungstätigkeit zum Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte sich vor Exekutionsführung nicht nach Zahlungseingängen erkundigt.

Es wäre der OBDK nämlich oblegen, die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung durch zeugenschaftliche Vernehmung der betreffenden Angestellten seines Mandanten (s. dazu §50a Abs1 DSt) zu überprüfen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs geht es nicht an, dem Beschuldigten eines Disziplinarverfahrens einerseits vorzuwerfen, bei seinem Mandanten keine Erkundigung eingeholt zu haben, andererseits aber die Behauptung über eine tatsächlich vorgenommene Erkundigung beim Mandanten im Hinblick auf die sachliche Basis der Auskunftserteilung als ein untaugliches Verteidigungsmittel anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B683.1988

Dokumentnummer

JFR_10088999_88B00683_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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