RS Vwgh 1995/5/30 94/18/0799

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/18/1000 B 23. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Zeitraum, für den der Bf gem § 36 Abs 2 FrG 1993 die Aufschiebung seiner Abschiebung seiner Abschiebung beantragt hat, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der belBeh, zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH über die im angefochtenen Bescheid erfolgte Ablehnung des Antrages bereits verstrichen, so ist das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis B 27.6.1990, 90/03/0097, VwSlg 13239 A/1990). (So auch B VS 27.6.1997, 96/21/0377, RS 4.)

Schlagworte

Allgemein Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180799.X01

Im RIS seit

05.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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