RS Vwgh 1995/5/30 94/11/0104

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §71 Abs1;
KFG 1967 §75;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gehen in ihrer Rechtsprechung übereinstimmend von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichtes auch im öffentlichen Recht aus (Hinweis E VfGH 13.10.1965, VfSlg 5099/1965, E 9.4.1984,

83/12/0059). Ein zwingender Grund für die Unzulässigkeit des Verzichtes auf die Lenkerberechtigung (Hinweis B 1.3.1988, 87/11/0237 ua) ist nicht ersichtlich. Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, ein nach § 75 Abs 2 KFG eingeleitetes Entziehungsverfahren allenfalls durch einen Verzicht auf die Lenkerberechtigung zu "unterlaufen". Ein solcher Verzicht hätte zwar zur Folge, daß die Berechtigung der aufgetretenen Bedenken in Ansehung einer Erteilungsvoraussetzung (vorerst) nicht mehr geprüft wird. Dies ist aber der Verkehrssicherheit deshalb nicht abträglich, weil im Falle eines neuen Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung die Kraftfahrbehörde ohnedies von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür zu prüfen hat. Die Möglichkeit dieser Prüfung besteht auch im Falle einer Antragstellung vor Ablauf von 18 Monaten ab dem Verzicht, weil diesfalls ein Absehen von der Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die offen gebliebenen Bedenken nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110104.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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