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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs2;Rechtssatz
§ 16 Abs 2 EStG 1988 stellt auf den Umstand, ob die Einnahmen im Zeitpunkt, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen, eine Steuerbelastung auslösen, die nicht der steuerlichen Entlastung durch die Berücksichtigung als Werbungskosten im Zeitpunkt ihres Abfließens entspricht, was beispielsweise regelmäßig dann der Fall sein wird, wenn beide Vorgänge nicht im selben Kalenderjahr erfolgen, nicht ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130276.X03Im RIS seit
07.06.2001