RS Vwgh 1995/5/30 95/18/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
JN §29;

Rechtssatz

Der iSd § 6 Abs 1 AVG für die Beurteilung der Zuständigkeit entscheidende Zeitpunkt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall - der der Vornahme der Amtshandlung. Die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides bestimmt sich demgemäß nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sachlage und Rechtslage. Da es im Verwaltungsverfahren anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren keine perpetuatio fori gibt, ist auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiterzuführen. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aber ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0358).

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitInstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinAllgemeinsachliche Zuständigkeitörtliche ZuständigkeitWahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180120.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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