RS Vfgh 1991/10/2 G179/90, G180/90, G181/90, G182/90, G183/90, G206/90, G210/90, G293/90, G75/91, G7

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
NotstandshilfeV §6
AlVG §36 Abs3 litB sublita

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des §36 AlVG bzw keine Gesetzwidrigkeit des §6 NotstandshilfeV hinsichtlich der Anrechnung des den Freibetrag übersteigenden Einkommens von Angehörigen (Ehepartnern oder Lebensgefährten) bei Bemessung der Notstandshilfe

Rechtssatz

Die Anträge zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §36 Abs3 litB sublita AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, in der Stammfassung, bzw. der ersten beiden Sätze dieser Bestimmung, sowie auf Aufhebung der genannten Bestimmung idF BGBl. Nr. 364/1989 wegen Verfassungswidrigkeit, ferner auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §6 Abs1 der NotstandshilfeV, BGBl. Nr. 352/1973 in der Stammfassung und §6 Abs3 in der Stammfassung und idF BGBl. Nr. 319/1988, sowie auf Aufhebung des §6 Abs4 in der Stammfassung und §6 Abs1 und Abs3 idF BGBl. Nr. 388/1989 wegen Gesetzwidrigkeit werden abgewiesen.

Die Anrechnung des (den Freibetrag übersteigenden) Einkommens von Angehörigen ist lediglich eine Methode zur Berechnung der Höhe der Notstandshilfe. Sie führt nicht etwa zu einer - übermäßigen - Unterhaltsverpflichtung dieses Angehörigen, sondern nur zur Kürzung oder zum Wegfall der Notstandshilfe. Der Gesetzgeber überläßt es der Beziehung zwischen unterhaltspflichtigem Angehörigen und Arbeitslosem, wie sie die gemeinsamen Bedürfnisse aus ihrem jeweiligen Einkommen decken. Die aus der Anrechnung folgende Kürzung oder der Wegfall der Notstandshilfe ist nicht von vornherein unsachlich. Denn es darf die verhältnismäßige Minderung des zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt durchaus zum Anlaß einer solchen Kürzung genommen werden (vgl. E v 29.06.90, G81/90, V179/90 ua.).

Ob der Effekt einer solchen Kürzung sich im zulässigen Rahmen bewegt, hängt allerdings von der Höhe des Freibetrages und dem Verhältnis der Notstandshilfe zum verlorenen Arbeitseinkommen ab. Wird der Freibetrag so angesetzt, daß unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses die Kürzung den Betrag einer anzunehmenden Ersparnis auch bei höherem Einkommen des Angehörigen nicht übersteigt, so kann auch ein fixer Freibetrag vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Die damit verbundene Begünstigung niederer Einkommen ist auch aus dem Blickwinkel der vorgetragenen Bedenken nicht zu beanstanden. Daß das Gesetz eine solche - verfassungskonforme - Handhabung ermöglicht, zeigen die Ziffern, die in der angefochtenen Verordnung festgesetzt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Ehe und Verwandtschaft, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G179.1990

Dokumentnummer

JFR_10088998_90G00179_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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