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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs2;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 16 Abs 2 EStG 1988 unterscheidet nicht, ob die rückgezahlten Einnahmen seinerzeit als laufender oder als sonstiger Bezug zu erfassen waren. In beiden Fällen führt die Erstattung der Einnahmen, wenn die Voraussetzung des Fehlens von Willkürlichkeit in bezug auf den Zeitpunkt des Zufließens und den Zeitpunkt der Rückzahlung gegeben ist, zu Werbungskosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130276.X02Im RIS seit
07.06.2001