RS Vwgh 1995/5/30 95/13/0120

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z7;
EStG 1988 §29 Z1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen betreffend Einkünfte aus der Tätigkeit eines Abgabepflichtigen als Gewerkschaftsfunktionär, auf welche er unwiderruflich zugunsten eines von ihm gegründeten Fonds verzichtet hat. Diese sind jedoch nicht als durchlaufende Posten zu qualifizieren, weil dadurch, daß sich der Abgabepflichtige verpflichtet hat, entsprechende Beträge an den Fonds abzuführen, kein Rechtsverhältnis zwischen der die Beträge auszahlenden Stelle (Österreichischer Gewerkschaftsbund) einerseits und dem Fonds andererseits entstanden ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 50 zu § 2). Wenn der Abgabepflichtige über die Beträge, nachdem sie an ihn angewiesen worden sind, rechtlich und wirtschaftlich frei verfügen kann, sind sie ihm iSd § 19 EStG 1988 zugeflossen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Abgabepflichtige schon im voraus zur Abfuhr entsprechender Beträge an einen Fonds verpflichtet hat (Hinweis E 14.12.1988, 87/13/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130120.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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