RS Vwgh 1995/5/30 95/08/0054

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner

Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, daß es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080054.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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