RS Vwgh 1995/5/30 95/05/0009

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs3;
AWG 1990 §15 Abs5;

Rechtssatz

§ 15 Abs 1, § 15 Abs 3 und § 15 Abs 5 AWG 1990 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verläßlichkeit des HANDELSRECHTLICHEN Geschäftsführers zu prüfen ist (Hinweis E 30.8.1994, 94/05/0065). Daher erübrigt sich die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers nicht. Sollte der Erlaubniswerber mit der Bekanntgabe der Schlüsselnummern der zu sammelnden Abfälle und dem Hinweis, welche Person laut Handelsregisterauszug zum Geschäftsführer bestellt worden sei, gemeint haben, daß damit diese Person auch zum abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990 bestellt werden soll, so hat die Behörde dessen Verläßlichkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer unabhängig von seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050009.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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