RS Vfgh 1991/10/4 B1408/90

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

StGG Art5
KStG 1988 §8 Abs3 Z2
KStG 1988 §13

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Anerkennung einer an die Mitglieder einer Lagerhausgenossenschaft ausgezahlten Warenrückvergütung als Betriebsausgabe; keine Bedenken gegen die Einbeziehung rückvergüteter Beträge einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in die Steuerbemessungsgrundlage gemäß §8 Abs3 Z2 KStG 1988

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof kann die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §8 Abs3 Z2 KStG 1988 nicht teilen.

Der Grad der wirtschaftlichen Selbständigkeit einer Gemeinschaft ist für die Frage der Körperschaftsteuerpflicht nicht entscheidend.

Die typischen Unterschiede zwischen den verschiedenen Körperschaften rechtfertigen zwar unterschiedliche steuerliche Behandlungen, sie verbieten es aber nicht, den aus dem Vermögensvergleich zwischen Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres hervorgehenden "Gewinn" der Körperschaft auch insoweit der Besteuerung zu unterwerfen, als er später den Mitgliedern entsprechend ihrer Beteiligung an diesem Erwerb rückvergütet wird.

Es mag dem Gesetzgeber freistehen, Rückvergütungen als gewinnmindernd zu behandeln, er kann sie aber als einen Bestandteil des Gewinnes der Körperschaft auch ebenso besteuern wie die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Mitglieder. Ob der Vorteil der Rückvergütung den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Kapitalbeteiligung oder im Verhältnis ihres Beitrages zum Gewinn zufließt, ist für die Behandlung der Genossenschaft nicht wesentlich.

Da die beschwerdeführende Genossenschaft keine Verbrauchergenossenschaft ist, kommt §13 KStG 1988 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Und §8 Abs3 Z2 KStG 1988 würde im anwendbaren Umfang auch durch eine verfehlte Einschränkung der Begünstigung des §13 auf Verbrauchergenossenschaften nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Die in Rede stehende Rückvergütung beruhte nicht auf einem Anspruch, der vor Beginn des Wirtschaftsjahres dem Grund und der Höhe nach festgesetzt war. Nur innerhalb der Gruppe von Genossenschaften, die einen solchen Anspruch schon bei Beginn des Wirtschaftsjahres gewähren, kann aber die bekämpfte Einschränkung auf Verbrauchergenossenschaften von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Körperschaftsteuer, Genossenschaften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1408.1990

Dokumentnummer

JFR_10088996_90B01408_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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