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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Kein dem Gesetz widersprechender Gebrauch des Ermessens ist zu erkennen, wenn das öffentliche Interesse an einer möglichsten Geringhaltung von Berechtigungen zur Führung von Faustfeuerwaffen durch ein wesentliches Ansteigen derartiger Bewilligungen - verursacht durch analoges Vorgehen in mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Fällen - gefährdet ist (hier: Kaufmann, der häufig mit höheren Geldbeträgen unterwegs ist).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992011022.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012