TE Vfgh Beschluss 2008/7/8 B1214/08

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Veröffentlicht am 08.07.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der E-M B, ..., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. S P, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Mai 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, wurden Familienbeihilfe in der Höhe von 1.832,40 € sowie Kinderabsetzbeträge in der Höhe von 610,80 € für den Zeitraum von März 2006 bis Februar 2007 von der Beschwerdeführerin rückgefordert.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, da die Abgabeneinbringung bloß verzögert würde und sich der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte unrechtmäßige Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag über einen Zeitraum von elf Monaten gezogen habe, ohne dass die Behörde Schritte dagegen unternommen hätte. Dritten Personen könnten aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile entstehen. Für die Beschwerdeführerin wäre hingegen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da es ihr nicht zumutbar sei, den geforderten Betrag zu bezahlen, ohne den Fortbetrieb ihres Unternehmens zu gefährden.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Erstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Rückzahlung der Familienbeihilfe bzw. der Kinderabsetzbeträge in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen) für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Da die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal mit (nicht näher ausgeführtem) Verweis auf den Fortbetrieb ihres Unternehmens behauptet, ohne jedoch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1214.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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