RS Vwgh 1995/5/31 95/16/0045

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 95/16/0046 1

Stammrechtssatz

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann nach stRsp des VwGH der zur Erreichung der Bauherreneigenschaft führende Auftrag zur Errichtung des Objektes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das gemeinsame Grundstück verfügen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, dritter Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randziffer 93). Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von Miteigentümern können den erforderlichen gemeinsamen, auf Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen (Hinweis Fellner aaO Randziffer 94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160045.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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