RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0238

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

BAO §24 Abs1 litb;
BAO §24 Abs1 litc;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §161;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0270 E 31. Mai 1995

Rechtssatz

Auf Grund der Zurechnungsregel des § 24 Abs 1 lit b und c BAO sind im allgemeinen die treuhändig übertragenen oder treuhändig erworbenen Vermögenswerte nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen. Eine Voraussetzung dafür, daß die Zurechnungsregeln des § 24 Abs 1 lit b und c BAO nicht wirksam zu werden vermögen, kann in der Art der anzuwendenden Steuertatbestände liegen. Knüpfen die Tatbestände der Einzelsteuervorschriften nicht wirtschaftlich an, sondern werden Rechtsfolgen mit Erwerbsvorgängen, Rechtsverkehrsakten und Rechtsstellungen verbunden, die erkennbar bloß formal-rechtlich erfüllt sein müssen, um den entsprechenden Steuertatbeständen zu entsprechen, dann genügt die Treuhandstellung, der Treuhanderwerb und der vom Treuhänder bewirkte Verkehrsvorgang, um in der Sphäre des Treuhänders die entsprechenden Rechtswirkungen auszulösen und ihm die entsprechende Tatbestandsverwirklichung zuzurechnen (Hinweis Stoll BAO-Kommentar, § 24, 304). Dies trifft im Beschwerdefall hinsichtlich der (treuhändigen) Abtretung des Gesellschaftsanteils durch einen Kommanditisten an einem anderen Kommanditisten dieser KG zu. Es liegt kein Widerspruch zu § 24 BAO vor, weil der formal-rechtliche Tatbestand des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG der Zurechnungsregel des § 24 BAO keinen Anwendungsraum läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160238.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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