RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 idF 1976/668;
GebG 1957 §33 TP9;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es keineswegs von vornherein als unsachlich, die Rechtsgeschäftsgebühr bei Bestandverträgen und Dienstbarkeiten unterschiedlich zu regeln. Gleiches gilt für die behauptete Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Regelungen für Einmalzahlungen und wiederkehrende Zahlungen bei unbestimmter bzw immerwährender Vertragsdauer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160132.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten