RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §802;
GGG 1984 §2 Z1 lite;
GGG 1984 TP4 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0294

Rechtssatz

Die Haftung des Erben - die durch die Inventarisierung des Nachlasses mit dem Wert der zugekommenen Verlassenschaft beschränkt ist (§§ 802 ff ABGB) - beschränkt sich lediglich auf Erblasserschulden und Erbfallsschulden (Erbgangsschulden). Demgegenüber sind die in Rede stehenden Gerichtsgebühren erst mit der Einbrigung des Exekutionsantrages durch die betreibende Partei (vgl § 2 Z 1 lit e GGG), also nach Rechtskraft der Einantwortung und somit nach Beendigung des Nachlasses begründet worden. Verpflichteter im Exektionsverfahren war demzufolge nicht die Verlassenschaft, sondern waren dies die Erben. Als Zahlungspflichtige kamen daher auch nur die Erben, nicht aber die Verlassenschaft in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160293.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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