RS Vwgh 1995/5/31 93/16/0171

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §172 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle von Maßnahmen zur Sicherung einer Geldstrafe kommt es nicht zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes. Vielmehr handelt es sich dabei um vorläufige Maßnahmen zur einstweiligen Sicherung öffentlicher Rechte. In einem derartigen vorläufigen Verfahren sind Entscheidungen im Verdachtsbereich und somit keine abschließenden Lösungen zu treffen (Hinweis E 7.10.1993, 93/16/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160171.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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