RS Vwgh 1995/5/31 94/01/0463

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf ist (hier: im vorangegangenen Verfahren betreffend seinen Asylantrag) unter dem Namens seines Schwagers aufgetreten und hat auch unter diesem Namen Verfahrenshilfe beantragt und erhalten. Aufgrund der Bewerdeausführungen geht der VwGH trotz des vorgenommenen Namenswechsel von der Identität jener Person, die den Verfahrenshilfeantrag stellt und jener, für die die Beschwerde vom Verfahrenshelfer eingebracht wurde, aus; die Beschwerde ist daher nicht verspätet.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010463.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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