RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0230

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §25 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2(hier § 25 Abs 1 FinStrG anzuwenden)

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160230.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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