RS Vwgh 1995/6/7 94/18/0905

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0906 94/18/0907 94/18/0908

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/13/0016 1

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit zur Erlassung eines ausständigen Bescheides geht nicht bereits mit Erhebung der Säumnisbeschwerde von der säumigen Beh auf den VwGH über, sondern erst dann, wenn die ursprünglich säumige Beh die ihr vom VwGH gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180905.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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