RS Vfgh 1991/10/7 B1352/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
PersFrSchG §4
SuchtgiftG §12
StPO §175 Abs1 Z1
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme einer Übertretung des Suchtgiftgesetzes

Rechtssatz

Die Beamten konnten mit Recht annehmen, daß sich die Beschwerdeführerin nicht zufällig und nicht nur kurzfristig in der Wohnung (ihres Lebensgefährten) aufhielt. Angesichts der sich den Kriminalbeamten darbietenden Situation (sie fanden in der Wohnung eine größere Menge Suchtgift vor, einen höheren Bargeldbetrag und überdies in der Handtasche der Beschwerdeführerin ein Springmesser) konnten sie - obwohl sich der ursprüngliche Hinweis nur auf den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bezogen hatte - vertretbarerweise von der Annahme ausgehen, auch die Beschwerdeführerin sei in den Suchtgifthandel involviert und im Besitz von Gegenständen betreten worden, die vom Verbrechen nach §12 SuchtgiftG herrührten oder auf eine Beteiligung der Beschwerdeführerin daran hinwiesen (§175 Abs1 Z1 StPO).

Auch die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführerin war nicht rechtswidrig. Die Festnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten lösten weitere Erhebungen der Sicherheitsbehörde noch in der Nacht und am darauffolgenden Tag aus, auch waren weitere Einvernahmen durchzuführen (darunter jene der Beschwerdeführerin). Als sich aufgrund dieser Erhebungsergebnisse herausstellte, daß die Verdachtsgründe gegen die Beschwerdeführerin weggefallen waren, wurde sie freigelassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Suchtgift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1352.1990

Dokumentnummer

JFR_10088993_90B01352_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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