RS Vwgh 1995/6/8 95/14/0040

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;

Rechtssatz

War der Berufungsantrag des Abgabepflichtigen darauf gerichtet, für den Prüfungszeitraum statt einer Nachforderung an Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (die sich aus der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums ergibt) diesen in einer Höhe festzusetzen, welche zu einer Gutschrift (des bereits entrichteten Dienstgeberbeitrags für den restlichen Teil des Prüfungszeitraums) führen würde, und hat die Berufungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid für den gesamten Prüfungszeitraum eine Nachforderung festgesetzt, so hat sie damit das Berufungsbegehren zur Gänze erledigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140040.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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