RS Vwgh 1995/6/9 94/02/0483

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AHG 1949 §11;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
FrG 1993 §52 Abs4;
FrG 1993 §54;
MRK Art3;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/09 95/02/0128 2

Stammrechtssatz

Die unabhängigen Verwaltungssenate haben die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft jedenfalls für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (Hinweis E 7.4.1995, 94/02/0197, 0198, 0282). Die im § 52 Abs 4 zweiter Satz FrG 1993 angeführten "Beschwerdepunkte" sind nicht jenen des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG gleichzusetzen. Wurde in der Schubhaftbeschwerde als Begründung für die Rechtswidrigkeit der Schubhaft allein geltend gemacht, die Abschiebung verstoße gegen das Rückschiebungsverbot des Art 3 MRK iVm § 36, § 37 und § 54 FrG 1993, erweise sich infolge Rückschiebungsverbots die Abschiebung eines Fremden in ein bestimmtes Land als gesetzwidrig, sei auch die Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung dieser gesetzwidrigen Abschiebung gesetzwidrig, so war der unabhängige Verwaltungssenat allein berechtigt und verpflichtet, bei der Prüfung, ob die bisherige Schubhaft rechtswidrig war, in den angeführten Grund für die behauptete Rechtswidrigkeit einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020483.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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