RS Vwgh 1995/6/9 94/02/0474

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0268 2 (Hier: Die Benennung der (Erstbehörde) Behörde, von der der Bescheid stammt, ist zwingend erforderlich)

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, gehört als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung. Die fehlende Bescheidbezeichnung ist somit kein gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen. Der Umstand, daß der belBeh ohne gesetzlichen Auftrag einen Verbesserungsauftrag erteilte, vermag ein subjektives Recht des Bf auf Sacherledigung des außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels nicht zu begründen (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0087).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020474.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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